1. Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und

schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Von Schriftformgebot kann nur schriftlich abgegangen

werden.

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.


2. Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche

Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 10 Tagen vom Käufer schriftlich

widersprochen wird.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung

des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn

diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.

2.3 Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für

die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung

verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder

Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.


3. Pläne und Unterlagen

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen

Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im

Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des

Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. Stets

geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und

Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des

Eigentümers erfolgen.


4. Verpackung

4.1 Mangels abweichender Vereinbarung

a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;

b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen

Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf

Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.


5. Gefahrenübergang

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware "ab Werk" (EXW)

verkauft (Abholbereitschaft). Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware abholbereit ist. Wird

die Abholung der Ware durch den Käufer verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder

Verschlechterung der Ware mit dem Tag der Abholbereitschaft auf den Käufer über.

5.2 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.


6. Lieferfrist

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden

Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung;

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen,

kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;

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c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält

und/oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.

6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen aufseiten des Verkäufers eingetretenen Umstand, der einen

Entlastungsgrund im Sinne des Punktes 15 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der

Lieferfrist gewährt.

6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen

oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

6.5 Wurde die in Punkt 6.4 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann

der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren

zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren

nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf

Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten

Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des

Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur

Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits

gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen. Nimmt der

Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum

vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder

Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder

unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann

der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer

hat außerdem einen Anspruch auf Rückerstattung aller gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die

Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten

sind.

Andere als die in Punkt 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund dessen

Verzuges sind ausgeschlossen.


7. Abnahmeprüfung

7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei

Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen

getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu

bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die

Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss

den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend

sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der

Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich

jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen.

Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im

Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung

die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes

ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein

bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den

Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der

Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen

Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter

Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart

wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber

jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung

anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu

tragen.


8. Preis

8.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verladung.

8.2 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nicht anderes vereinbart

wurde. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, so gehen diese

Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

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9. Zahlung

9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine

Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung,

ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der

Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu

bezahlen.

9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom

Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer

entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen

oder sonstigen Leistungen aufschieben,

b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,

d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Punktes 15 vorliegt, ab

Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni

2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag

erklären.

9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und

Betreibungskosten zu ersetzen.

9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht

erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat

über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm

Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten

Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste.

Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten

Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises

zu verlangen.

9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten

durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die

festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmittel

ist. Die Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kündigungs-/Rücktritts- oder

Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsänderung begründet.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer

das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein

Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur

Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist

der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu

verständigen.


11. Gewährleistung

11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Übergabe, wobei sich diese bei mehrschichtigen

Betrieben im entsprechenden Verhältnis verringert (6 Monate Gewährleistungsfrist bei zweischichtigem

Betrieb, usw.).

11.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit

beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der

Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften

einzustehen.

11.3 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 12 Monaten bei

einschichtigem Betrieb (bei mehrschichtigem Betrieb ist der Zeitraum entsprechend kürzer) ab dem

Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage

aufgetreten sind.

11.4 Der Käufer kann sich auf diesen Punkt nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die

aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der

auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses

Punktes vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:

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a) die mangelhafte Ware nachbessern;

b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden

lassen;

c) die mangelhaften Teile ersetzen;

d) die mangelhafte Ware ersetzen.

11.5 Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz

zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des

Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer

erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

11.6 Die gemäß diesem Punkt ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur

Verfügung.

11.7 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur

dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11.8 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der

vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht

für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten,

schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten

Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten,

normaler Abnützung.

11.9 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen

Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den

Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von

Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die

Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf,

dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen den

Verkäufer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von

Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei

Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

11.10 Reklamationen bei Präsentation der mangelhaften Ware sind am Ort der Übergabe durchzuführen. Ein

Austausch im Rahmen der Gewährleistung erfolgt am Ort der Übergabe. Dies gilt sowohl bei Lieferungen

als auch bei einem Einbau.

11.11 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesen

Allgemeinen Lieferbedingungen bestimmt ist.

11.12 Führt ein Sachverhalt zur Auslösung eines Gewährleistungsanspruchs laut diesen Allgemeinen

Lieferbedingungen, so kann ein Gewährleistungsanspruch nur einmal geltend gemacht werden, auch

wenn der Sachverhalt grundsätzlich unter mehrere Gewährleistungsbestimmungen subsumierbar wäre.

11.13 Sämtliche Ansprüche aufgrund einer mangelhaften Ware sind jeweils mit dem Kaufpreis der Ware

begrenzt, dies gilt unabhängig davon, wie und auf welchem Rechtsgrund basierend ein Anspruch

geltend gemacht wird.

11.14 Sofern der Käufer die einzelnen im Artikel 11 geregelten Punkte (Fristen, Zeitpunkt der Mängelrüge, etc.)

nicht einhält, entfällt sein Anspruch auf Gewährleistung.


12. Haftung

12.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat

für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige

Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass

dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird

ausgeschlossen.

12.2 Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften,

Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes –

insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen

Hinweisen erwartet werden kann.

12.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Punkt 12.1 Anwendung findet, der

Schadenersatz mit der Summe des jeweiligen zu zahlenden Kaufpreises für die Ware beschränkt.

12.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte

der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb Fristen gemäß Punkt

11.1. gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen.

12.5 Die Haftung des Verkäufers aus vertraglichen, deliktischen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen ist

jeweils mit der Summe des jeweiligen zu zahlenden Kaufpreises für die Ware beschränkt (betragliche

Höchsthaftungsgrenze).


13. Ausschluss der Haftung und der Gewährleistung

Ausgeschlossen ist die Haftung und/oder Gewährleistung bei unsachgemäßer Bedienung oder

unsachgemäßem Gebrauch der Ware, wie schlechter Instandhaltung, falscher Lagerung,

außergewöhnlichen Einsatzbedingungen, außergewöhnlicher Arbeitsbelastung, normaler Abnützung,

Kombination der Ware mit anderen nicht autorisierten Produkten. Darüber hinaus kommt es zum

Ausschluss bei ungeeigneter Energieversorgung der nötigen Elektrogeräte, Änderungen durch eine

andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten oder bei Nichteinhaltung der vorgesehenen

Betriebsbedingungen hinsichtlich der Maschinen und Werkzeuge.


14. Folgeschäden

14. 1 Die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn,

Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, Verlust von geschäftlichen Informationen, Daten oder anderen

finanziellen Verlusten oder jeden anderen wirtschaftlichen oder beispielsweise indirekten Folgeschaden,

die sich aus diesen Bedingungen ergeben, ist ausgeschlossen. Es liegt am Käufer für solche Fälle eine

Versicherung abzuschließen.


15. Entlastungsgründe

15.1 Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran

durch Ereignisse Höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten ausschließlich

Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre

kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis Höherer Gewalt anzusehen. Der durch ein

Ereignis Höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen Höherer Gewalt

berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, über

Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen

Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache,

die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt. Die Parteien haben bei Höherer

Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren

Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie

der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig. Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der

Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der

Höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden

Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden

Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen

suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder

teilweise vom Vertrag zurücktreten.


16. Datenschutz

16.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des Geschäftsverkehrs

zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

16.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen

zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.


17. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Sonstiges

17.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das

für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch

das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.

17.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

17.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten

Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. 96/1988). Die Anwendung

ausländischen Rechts über die Anknüpfung des IPRG oder anderer Verweisungsnormen wird

ausdrücklich ausgeschlossen. Es kommt immer ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

17.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe

vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

17.5 Die gegenständlichen Allgemeinen Lieferbedingungen liegen auch in englischer Fassung vor. Bei

Widersprüchen oder Unklarheiten sowie im Falle eines Rechtsstreites wird ausschließlich auf die

deutsche Fassung abgestellt.




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