AGB und Konditionen
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Habasit AG, Habasit International AG (nachfolgend «Habasit»)
- Anwendungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen (nachfolgend "AEB" genannt) gelten für unseren gesamten
Geschäftsverkehr mit Dritten (nachfolgend "Lieferant" genannt) ausschliesslich, auch wenn sie inspäteren Verträgen nicht erneut erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von unserenEinkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn,wir haben deren Geltung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mit der Annahme unsererBestellung bestätigt, akzeptiert und erklärt sich der Lieferant damit einverstanden, dass dieGeschäftsbeziehung durch diese AEB geregelt werden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auchdann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferantendessen Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos annehmen. Zusätzliche oder abweichendeVereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten sind schriftlich festzuhalten. Dies gilt auch für dieAufhebung dieses Schriftformerfordernisses.Wir behalten uns vor, die AEB jederzeit zu ändern. Eine Änderung gilt ohne schriftlichen Widerspruchdes Lieferanten innert Monatsfrist ab Mitteilung der Änderung als genehmigt und gilt für alle danachbegründeten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten. - Angebote, Kostenvoranschläge, Bestellungen und Stornierung
Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenlos einzureichen, es sei denn, eswurde schriftlich etwas anderes vereinbart.Eine Bestellung sowie deren Änderung oder Ergänzung sind erst verbindlich, wenn sie von unsschriftlich oder elektronisch bestätigt wurden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nurgültig, wenn sie nachträglich schriftlich oder elektronisch bestätigt werden. Elektronische Bestellungenohne Unterschrift gelten als schriftlich.Der Lieferant muss die Bestellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagennach Erhalt schriftlich bestätigen, unter Angabe der Bestellnummer, Materialnummer, Bestellmenge,Preis und Liefertermin. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.Das Ausbleiben einer Bestätigung innerhalb von fünf (5) Werktagen gilt als Annahme der Bestellungzu den angegebenen Bedingungen.Mit Annahme der Bestellung bestätigt der Lieferant, dass er sich über die Art der Ausführung und denLeistungsumfang informiert hat. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in unseren Bestellungen oderUnterlagen sind uns umgehend mitzuteilen.Solange eine Bestellung vom Lieferanten nicht angenommen ist, kann sie von uns jederzeit kostenloswiderrufen werden. Nach Annahme der Bestellung durch den Lieferanten sind wir bis zum Eintreffender Lieferung berechtigt, die Bestellung gegen Ersatz aller dem Lieferanten aus der Bestellungentstandenen Kosten zu stornieren. Dieser Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur, wenn dieLieferung nicht anderweitig verkauft oder verwendet werden kann. Kosten werden von uns zudem nurerstattet, wenn der Lieferant diese nachweisen kann. - Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise und enthalten keine gesetzlicheMehrwertsteuer. Preisänderungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.Jede Lieferung ist mit einer separaten Rechnung auszustellen, die unsere Bestellnummer,Bestellposition, Materialnummer sowie Menge und Preis enthält. Zahlungen erfolgen unter demVorbehalt der Rechnungsprüfung.Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab vertragskonformem Wareneingang undRechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, sofern nichts anderes schriftlichvereinbart wurde.Die Bezahlung der Rechnung enthält keine Anerkenntnis der Mängelfreiheit oder Vollständigkeit derLieferung. Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemässenErfüllung zurückzuhalten. - Liefertermine, Lieferungen, Lieferverzug und höhere Gewalt
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend und gelten als Verfalltag im Sinne von
Art. 102 Abs. 2 OR.Erkennt der Lieferant, dass er den Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns unverzüglich schriftlichmit Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren.Der Lieferant kommt bei Nichteinhaltung der angegebenen Liefertermine ohne Mahnung in Verzug.Leistet der Lieferant nicht am vertraglich vereinbarten Liefertermin, so sind wir unabhängig von einemallfälligen Verschulden des Lieferanten berechtigt, vom jeweiligen Vertrag ganz oder teilweisezurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen oder am jeweiligen Vertrag festzuhalten undSchadenersatz, statt der Leistung zu verlangen, unbeschadet unseres Rechts stattdessen aufErfüllung zu bestehen und Verzugsschaden geltend zu machen. Art. 190 OR wird ausdrücklichabbedungen.Bei Lieferverzug sind wir zudem berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Netto-Bestellwerts proangefangene Kalenderwoche der Verzögerung zu verlangen, jedoch maximal 5 % des Netto-Bestellwerts. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist auchdann geschuldet, wenn die verspätete Lieferung vorbehaltlos angenommen wird. Die Zahlung derVertragsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen.Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Unautorisiertevorzeitige Lieferungen können auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt oder eingelagert werden.Die in der Bestellung angegebenen Mengen sind einzuhalten. Teillieferungen, Minder- oderMehrlieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizulegen, der die Bestell-, Positions- und Materialnummer, dieWarenbezeichnung, eine Auflistung der gelieferten Chargen sowie Netto- und Bruttogewichte enthält.Fehlende Unterlagen können zu Verzögerungen führen.Ist der Lieferant durch höhere Gewalt, z.B. bei Naturkatastrophen, Epidemien oder sonstigeunverschuldete Betriebsstörungen, an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, sohat er uns unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 2 (zwei) Werktagen, schriftlich davon inKenntnis zu setzen und dabei die Art und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt, derenAuswirkungen auf seine Verpflichtung(en) sowie die (beabsichtigten) Massnahmen zur Milderungdieser Auswirkungen anzugeben. Hält der Lieferant die vorstehenden Bestimmungen nicht ein, ist ernicht berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen. Als höhere Gewalt auf Seiten des Lieferanten giltkeinesfalls ein Mangel an Personal, Produktionsmitteln, Ressourcen oder (Fremd-)Leistungen,Krankheit des Personals, Aussperrungen, Vertragsverletzungen durch vom Lieferanten beauftragteDritte, finanzielle Schwierigkeiten des Lieferanten oder die Unfähigkeit des Lieferanten, die für die zuliefernden Waren erforderlichen Lizenzen oder die für die zu liefernden Waren erforderlichengesetzlichen oder behördlichen Registrierungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungenzu erhalten. - Versand und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt "frei Werk" verzollt und versichert ("DAP verzollt" gemäss Incoterms 2020),
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Versand- und Verpackungskosten sind in denPreisen enthalten.Gefährliche Stoffe sind gemäss geltenden Vorschriften zu verpacken und zu kennzeichnen;Sicherheitsdatenblätter sind beizulegen.Der Gefahrübergang erfolgt gemäss den vereinbarten Incoterms. - Gewährleistung und Mängelansprüche
Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung den vereinbarten Spezifikationen, dem Stand der
Technik und allen relevanten gesetzlichen Vorschriften entspricht sowie die für denVerwendungszweck benötigten Eigenschaften aufweist. Darüber hinaus bestimmen sich derGebrauchszweck und die vereinbarten Spezifikationen nach dem Vertrag, seinen Anhängen oderBeilagen und der vorvertraglichen Korrespondenz.Die sofortige Prüf- und Rügepflicht gemäss Art. 201 OR und Art. 367 OR ist abbedungen. Dies giltauch dann, wenn die Lieferung unmittelbar von dem Lieferanten an unsere Kunden, Subunternehmeroder sonstige von uns benannte Dritte erfolgt.Zeigt sich ein Mangel, sind wir unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten berechtigt,Mangelbeseitigung (Nachbesserung), Neulieferung oder Wandlung zu verlangen oder einen demMinderwert entsprechenden Abzug von dem Kaufpreis zu machen. Verlangen wir Mangelbeseitigung(Nachbesserung), so behebt der Lieferant innert einer im Vertrag vereinbarten oder von unsangesetzten Frist den Mangel und trägt die daraus entstehenden Kosten. WeitergehendeSchadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine längere gesetzliche Fristgilt. - Sonstige Haftung und Versicherungsschutz
Soweit sich aus diesen AEB oder anderweitigen Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet uns der Lieferant für alle Schäden, die er bei einer Verletzung von vertraglichen oder ausservertraglichen Pflichten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verursacht.Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Schäden und Kosten (inklusive Prozessund
Anwaltskosten) im Rahmen von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit die Ursache in
seinem Verantwortungsbereich liegt.
Der Lieferant trägt alle Kosten einer erforderlichen Rückrufaktion.
Der Lieferant versichert, dass er auf eigene Kosten eine ordnungsgemässe und angemessene
Versicherung abgeschlossen hat und aufrechterhält, die dem Standard entspricht, der von einem
Unternehmen erwartet werden kann, das ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten wie der Lieferant
ausübt. Diese Versicherung muss mindestens eine umfassende (alle Risiken abdeckende)
Berufshaftpflicht-, allgemeine Haftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung umfassen. Auf unser
erstes Verlangen hat der Lieferant die Versicherungsunterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht,
dass eine solche Deckung besteht.
- Produktänderungen
Nimmt der Lieferant nach der Erstbestellung Änderungen des Fertigungsverfahrens einschliesslich der Zusammensetzung der Vorprodukte und/oder Rohstoffe vor, so hat er uns diese rechtzeitigmitzuteilen, so dass wir eine Qualifikationsprüfung durchführen können, mindestens jedoch dreiMonate vor Wirksamwerden der Änderung. Führen die vorgenannten Änderungen dazu, dass sichForm, Funktion, Passgenauigkeit oder Spezifikationder Produkte ändern, muss die vorgenannte Mitteilung schriftlich mit einer angemessenen Frist vonmindestens 12 Monaten vor der geplanten Änderung erfolgen.Darüber hinaus ist uns die Möglichkeit eines «Last Call», d.h. einer letzten Bestellung zur Deckungdes voraussichtlichen Bedarfs mit unveränderten Produkten, einzuräumen.
- Nutzungsrechte und Rechte Dritter
Mit Entstehung oder mit Erwerb etwaiger Schutzrechte durch den Lieferanten, insbesondere Urheber und
sonstiger Schutzrechte an den vom Lieferanten speziell und exklusiv für uns hergestellten,verpackten und/oder gelieferten Liefergegenständen, gehen sämtliche Nutzungs- undVerwertungsrechte an diesen Schutzrechten unwiderruflich, sofort und ausschliesslich sowie inhaltlich,örtlich und zeitlich unbeschränkt, auf uns über.Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter, insbesondere frei vonUrheber- und sonstigen Schutzrechten Dritter, die die Erreichung des vertraglich vereinbarten Zwecksbeeinträchtigen und/oder ausschliessen, herzustellen, zu verpackenund/oder zu liefern.Ansprüche Dritter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte wird der Lieferant auf eigene Kostenund Gefahr abwehren und uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter, einschliesslich der Kosten derRechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung, vollumfänglich freistellen. - Kündigung
Wir können nach eigenem Ermessen einen Vertrag und/oder einzelne Bestellungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung kündigen oder aussetzen, ohne hierfür eine Entschädigung leisten zu müssen, und unbeschadet aller anderen Rechte und Rechtsmittel, die uns zustehen, wenn• der Lieferant eine Verpflichtung aus Gesetz, dem Vertrag oder diesen AEB nicht erfüllt und die
daraus resultierende Nichterfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen
Frist behoben wird;
• der Lieferant insolvent ist, einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder einen Vergleich mit seinen
Gläubigern stellt oder einem Verfahren mit ähnlicher Wirkung unterliegt;
• die Nichterfüllung des Lieferanten aufgrund höherer Gewalt eine sofortige Kündigung
rechtfertigt und in jedem Fall, wenn der Umstand, der die höhere Gewalt darstellt, länger als
14 Tage andauert oder vernünftigerweise zu erwarten ist, dass er länger andauern wird; und
• der Lieferant direkt oder indirekt Eigentum oder eine andere wirtschaftliche Beteiligung an
einem Wettbewerber von uns erwirbt, sei es durch Aktienbesitz, Vertrag oder auf andere
Weise.
- Geheimhaltung und Referenzangabe
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis zugänglich gemacht werden und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich
sind (Vertrauliche Informationen), streng vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich,
Vertrauliche Informationen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Der
Lieferant ist dafür verantwortlich, dass diese Bestimmungen auch durch seine Arbeitnehmer,
Hilfspersonen oder sonstige Dritte eingehalten werden.
Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn eines Vertrages zu wahren und bleibt auch nach Beendigung
der Geschäftsbeziehung bestehen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung sind Vertrauliche
Informationen an uns zurückzugeben oder unwiederbringlich zu löschen. Es besteht kein
Zurückbehaltungsrecht an unseren Vertraulichen Informationen.
Alle Rechte an Vertraulichen Informationen verbleiben in unserem Eigentum. Wir räumen dem
Lieferanten jedoch ein beschränktes, nicht ausschliessliches und unübertragbares Recht ein, unsere
Vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zu verwenden.
Plant der Lieferant unseren Namen oder unser Logo öffentlich zu nutzen, ist dies nur nach vorheriger
schriftlicher Freigabe gestattet.
- Code of Conduct, Soziale Verantwortung und Umweltschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen unseres Verhaltenskodex (Code of Conduct)
einzuhalten. Die aktuell geltende Fassung kann unter https://www.moovimenta.com/-
/media/Files/Moovimenta/Moovimenta-Supplier-Code-of-Conduct.pdf abgerufen werden.
Der Lieferant verpflichtet sich zudem zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu Umweltschutz,
Arbeitssicherheit und Sozialstandards. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung
der Grundsätze der UN Global Compact Initiative, insbesondere in Bezug auf:
• den Schutz international anerkannter Menschenrechte,
• das Recht auf Tarifverhandlungen,
• die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit,
• die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung,
• die Verantwortung für die Umwelt sowie
• die Verhinderung von Korruption.
Der Lieferant arbeitet kontinuierlich daran, die negativen Auswirkungen seiner Geschäftstätigkeit auf
Menschen und Umwelt zu minimieren. Der Lieferant wird im Rahmen seiner Möglichkeiten ein
Managementsystem gemäss ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln.
- Audit
Wir haben das Recht, die ordnungsgemässe Einhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag und/oder diesen AEB zu prüfen oder von einem Dritten prüfen zu lassen. Dies schliesst, dasRecht ein, die (Herstellung der) Waren physisch zu inspizieren und Vor-Ort-Inspektionen vonEinrichtungen durchzuführen, die direkt oder indirekt bei der Erfüllung des Vertrags durch denLieferanten oder einen seiner Subunternehmer genutzt werden. Der Lieferant hat jede angemesseneZusammenarbeit und Unterstützung zu leisten, um eine solche Prüfung/Inspektion zu ermöglichen,und hat dafür zu sorgen, dass seine Subunternehmer dasselbe tun. Wir sind berechtigt, die Kostendes Audits vom Lieferanten zurückzufordern, wenn bei dem Audit Unregelmässigkeiten festgestelltwerden.
- Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
Der Lieferant ist nicht zur Eintragung eines Eigentumsvorbehalts betreffend die Liefergegenstände
berechtigt. Die Liefergegenstände gehen mit der Übergabe in unser Eigentum über.Materialbeistellungen verbleiben in unserem Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, alsunser Eigentum zu kennzeichnen und zu verwalten, sowie ausreichend, insbesondere gegenzufälligen Untergang und Verschlechterung, zu versichern. Sie dürfen nur für unsereBestellungen/Aufträge verwendet werden. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zuleisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung von auftragsgebundenem Material.Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter,Druckvorlagen und Lehren dürfen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände, ohne unsereschriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zweckebenutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlichweiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant gegen diese Pflichtenverstösst.Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigeneKosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen;unterlässt er dies, so verliert er etwaige Schadensersatzansprüche.Der Lieferant ist verpflichtet, uns spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres eineAufstellung über die uns am Stichtag gehörenden Beistellungen, Werkzeuge und unser sonstigesbeim Lieferanten vorhandenes Eigentum schriftlich zu übersenden. - Sicherheitsbestimmungen
Erbringt der Lieferant seine Leistungen in unseren Räumlichkeiten, hat er unsere Weisungen,
Sicherheitsbestimmungen sowie die jeweilige Hausordnung einzuhalten. - Abtretung, Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung und Retentionsrechte
Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne unsere vorherige schriftliche
Zustimmung weder an Dritte abgetreten, übertragen noch verpfändet werden, es sei denn, es wurdeschriftlich etwas anderes vereinbart. Nicht als Dritte gelten die Gesellschaften innerhalb einesKonzerns.Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchenaufrechnen.Der Lieferant hat keinerlei Retentions- oder Zurückbehaltungsrechte.Der Lieferant ist und bleibt jederzeit voll verantwortlich und haftbar für die ordnungsgemässe Erfüllungund Einhaltung des Vertrages und der AEB durch seinen/seine Subunternehmer sowie für dieHandlungen und Unterlassungen eines Subunternehmers, als wären es seine eigenen Handlungenund Unterlassungen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass sein(e) Unterlieferant(en) alleVerpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag und diesen AEB erfüllen, und jede Zusicherung,Gewährleistung oder Verpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auf seine(n) Unterlieferant(en). - Eigentümerwechsel
Der Lieferant ist verpflichtet, uns umgehend und soweit dies gesetzlich zulässig ist, über einen
beabsichtigten Kontroll- und/oder Eigentümerwechsel zu informieren.Wir haben das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung und entschädigungslos zu kündigen, wennder beabsichtigte Kontroll- und/oder Eigentümerwechsel für uns nicht akzeptabel ist. - Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese AEB
im Übrigen wirksam. Die nicht durchsetzbare oder ungültige Bestimmung gilt als in dem Umfanggeändert, der erforderlich ist, um gültig und durchsetzbar zu sein und den beabsichtigten Zweck dernicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung so weit wie möglich zu erreichen. Das gleiche giltfür den jeweiligen Vertrag.Alle Rechte oder Rechtsbehelfe, die uns unter diesen AEB gewährt werden, gelten unbeschadet alleranderen Rechte oder Rechtsbehelfe, die uns nach Gesetz, Vertrag oder anderweitig zustehen. EineVerzögerung oder Versäumnis unsererseits, ein Recht, eine Befugnis oder ein Rechtsmittelauszuüben, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht, diese Befugnis oder dieses Rechtsmittel dar. - Anwendbare Fassung
Soweit diese AEB dem Lieferanten auch in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt
allein die deutsche Fassung dieser AEB. - Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Arlesheim/BL. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz
des Lieferanten Klage zu erheben.Es gilt ausschliesslich schweizerischen Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts(CISG).